Gleiches gilt im Grundsatz auch für Selbständige. Ihr Schaden wird durch Bezahlung einer Ersatzkraft restituiert (z. B. Praxisvertretung), so daß der betreffende Zeitraum als Freizeit zur Verfügung steht (19).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Arbeitgeber kann sich aber, wenn er bereits eine Ersatzkraft eingestellt hat, auf entgegenstehende betriebliche Belange berufen, die den Teilzeitanspruch entfallen lassen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 12.06.2005)
Die Ersatzkraft für den Verletzten ist vielleicht unzureichend qualifiziert, arbeitet deshalb langsamer und mit schlechterem Ergebnis.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)