Zwar gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, für unverschuldete Schäden während eines Diensteinsatzes aufzukommen, wenn er die Verwendung des privaten Pkw des Beamten anordne, eine weitergehende Ersatzregelung liege aber in seinem Ermessen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)