Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß es sich bei Grundstücken von Genossenschaften um einer Ersitzung zugängliche Grundstücke i.S. des § 900 I BGB handelte. Diese Eignung als Ersitzungsobjekt änderte sich allerdings mit Inkrafttreten der GVO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Gemeinde hat schnell einige Obdachlose in der Wiazowna-Straße angemeldet und macht nun geltend, das Haus durch "Ersitzung" erworben zu haben.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)