Nicht zu den Anschaffungskosten rechnen - entgegen der Rechtsauffassung des FG - die Zinsen, die der Ersteher gem. § 49 IIZVG im Verteilungstermin ab dem Zuschlag auf das Bargebot zu entrichten hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sofern es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt, kann der Ersteher von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 57a Zwangsverwal-tungsgesetz (ZVG) Gebrauch machen.
( Quelle: TAZ 1996)