Erzielung

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  1. Erwerbsmäßig im Sinne des Heimarbeitgesetzes handelt der, der eine Tätigkeit ausübt, deren Zweck die Erzielung von Einkünften ist, die wiederum nicht ausschließlich zum notwendigen Lebensunterhalt bestimmt sind. Rechtsanwalt Helmut Seipel, Darmstadt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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