In beiden Fällen stehen den betroffenen Arbeitnehmern Widerspruchsrechte gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger aufgrund der bundesarbeitsgerichtlichen, durch den EuGHbestätigten, Rechtsprechung zu (7).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)