Bezüglich der Gerichtsbarkeit erläuterte Radicati di Brozolo einige Regelungen des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen (EuGVÜ) (7):
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies ist in Art. 4 EuGVÜ der Klarheit halber ausdrücklich ausgesprochen; die Ausnahmen des Art. 16 EuGVÜ (ausschließliche Zuständigkeiten in Grundstückssachen usw.) haben vorliegend keine Bedeutung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies ist in Art. 4 EuGVÜ der Klarheit halber ausdrücklich ausgesprochen; die Ausnahmen des Art. 16 EuGVÜ (ausschließliche Zuständigkeiten in Grundstückssachen usw.) haben vorliegend keine Bedeutung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im Anwendungsbereich des EuGVÜ gibt es kein Zuständigkeitsermessen des Richters, also Abkehr von der forum non conveniens-Doktrin, S. 31 Rdnr.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)