Daran schließen eine Verkehrswertfeststellung durch Gutachter, ein Ausschluß des Ansatzes von Wertverbesserungen durch den Käufer sowie eine Fälligkeitsregelung an.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dabei ist an die Fälligkeitsregelung in § 36 Abs. 1 BAT anzuknüpfen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)