"Aufgabenbereich des Fahrsteigers Der Fahrsteiger - ist die oberste Aufsichtsperson in seinem Geschäftsbereich (z.B. unter Tage Feldesbereich), in dessen räuml. und fachl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Modalitäten dieses Zusatzgedinges, das nicht etwa als Seltenheit anzusehen sei, entscheide der Fahrsteiger, ohne daß ihm insoweit Vorschriften gemacht würden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)