Fahrsteiger

  1. "Aufgabenbereich des Fahrsteigers Der Fahrsteiger - ist die oberste Aufsichtsperson in seinem Geschäftsbereich (z.B. unter Tage Feldesbereich), in dessen räuml. und fachl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Modalitäten dieses Zusatzgedinges, das nicht etwa als Seltenheit anzusehen sei, entscheide der Fahrsteiger, ohne daß ihm insoweit Vorschriften gemacht würden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)