Fallrohres

  1. Es kann dahinstehen, ob ein Baumangel des Fallrohres vorliegt, der zu Feuchtigkeitseinwirkungen in den von der Bekl. angemieteten Räumen führt, weil die Wirksamkeit der Kündigung bereits an anderen Umständen scheitert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)