Eine Auskunft ist aber auch dann "im einzelnen Fall" i. S. des § 56 LStDV (§ 42e EStG) erteilt, wenn sie sich nicht auf einen genau bezeichneten Arbeitnehmer, sondern auf einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe bezieht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)