Ebensowenig ist eine solche Ermessensverdichtung vorliegend in Ansehung der Bestimmung des § 613 I ZPO gegeben, wonach das FamG im Scheidungsverfahren das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören soll.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)