Familienhilfeänderungsgesetzes

  1. Im übrigen verweist er auf die Möglichkeit der Beratung nach Paragraf 2 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHG) sowie auf die des gänzlichen Aussteigens aus dem staatlichen Beratungssystem. ( Quelle: Welt 1999)