Diese Auffassung wurde jetzt vom Familiensenat des BGH bestätigt.Grundsätzlich kann ein Mann, der als Kindsvater eingetragen ist, die Vaterschaft im Nachhinein nur anfechten, wenn er einen konkreten Anfechtungsgrund nennt.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 13.01.2005)
Der 3. Familiensenat des OLG bestätigte jetzt dieses Urteil.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.07.2003)