Die Höhe des Fehlbestandes oder Fehlbetrages hat dagegen der Arbeitgeber nachzuweisen, soweit nicht ein die Beweislast umkehrendes Anerkenntnis des festgestellten Fehlbestandes erfolgt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Höhe des Fehlbestandes oder Fehlbetrages hat dagegen der Arbeitgeber nachzuweisen, soweit nicht ein die Beweislast umkehrendes Anerkenntnis des festgestellten Fehlbestandes erfolgt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)