Fehlbestandes

  1. Die Höhe des Fehlbestandes oder Fehlbetrages hat dagegen der Arbeitgeber nachzuweisen, soweit nicht ein die Beweislast umkehrendes Anerkenntnis des festgestellten Fehlbestandes erfolgt ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Höhe des Fehlbestandes oder Fehlbetrages hat dagegen der Arbeitgeber nachzuweisen, soweit nicht ein die Beweislast umkehrendes Anerkenntnis des festgestellten Fehlbestandes erfolgt ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)