Fehlerbegriffes

  1. "Es ist sachgerecht, das Gesetz in dem Sinne auszulegen, daß ein Sachmangel nur darin liegen kann, daß die Sache einer Zusicherung nicht entspricht oder daß ein Fehler i. S. des objektiven Fehlerbegriffes vorliegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)