Das Bayerische Feiertagsgesetz verbiete an diesem Tag 'in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art'.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Im Feiertagsgesetz ist der Buß- und Bettag zudem als 'stiller Tag' festgeschrieben.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)