Feiertagsschutz
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Der Feiertagsschutz müsse nicht hinter dem Grundrecht der Berufsfreiheit zurücktreten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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Ausgenommen seien Sonntage mit einem besonderen Feiertagsschutz.
( Quelle: Die Welt vom 02.02.2005)
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