Feiertagsschutz

  1. Der Feiertagsschutz müsse nicht hinter dem Grundrecht der Berufsfreiheit zurücktreten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ausgenommen seien Sonntage mit einem besonderen Feiertagsschutz. ( Quelle: Die Welt vom 02.02.2005)