Feiertagsverg

  1. Wenn er auch nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch Verg. erhalten kann, so dient dies ledigl. dem Ausgleich, da zu Beginn des Heimarbeitsverhältnisses die Feiertagsverg. mit halbjährlicher Verspätung eintritt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)