Gestattet ist in diesen Fällen außer dem Abhören des Telephons auch die Überwachung des Brief- und Fernmeldeverkehrs.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Diese Vorschrift erlaubt eine Durchbrechung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches im Rahmen des "Fernmeldeverkehrs".
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)