Fertighausvertrags

  1. Diesen Ansprüchen wären die Bauherren aber auch dann ausgesetzt, wenn sie bei Abschluß des Fertighausvertrags bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen wären oder dieses damals schon - notariell beurkundet - gekauft hätten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)