Feststellungszeitraum

  1. Deshalb sind die hiergegen geltend gemachten Einwände dergestalt, daß sich die Mieten ab Erhebungszeitraum erhöht haben können, nicht durchschlagend, weil Erhebungszeitraum und Feststellungszeitraum insoweit nahezu übereinstimmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)