Finanzdienst-Leistungsaufsicht

  1. Neben der Meldung an die Bundesanstalt für Finanzdienst-Leistungsaufsicht (Bafin) müssen die Transaktionen zudem auf der Homepage des Unternehmens oder in einem Börsenpflichtblatt publik gemacht werden. ( Quelle: Netzeitung vom 03.10.2002)