"Nur wenn der Täter in Geschäften mit der gestohlenen Karte zahlt, ohne die Geheimnummer einzugeben, hat der Kunde Glück im Unglück", schildert Hartmut Strube, Finanzjurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)