Nach Angaben der von den Tutsi dominierten Armee fielen Hutu-Rebellen bei der Stadt Bugendana über eine Flüchtlingsgruppe her.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Ein grundsätzlicher Abschiebestopp für eine Flüchtlingsgruppe nach Paragraph 54 des Ausländergesetzes sei nur möglich, wenn nach Einschätzung der Bundesregierung generelle Gründe dafür vorlägen.
( Quelle: FAZ 1994)
Die aus rund 30 Personen, darunter einigen Kindern, bestehende Flüchtlingsgruppe weigerte sich damals, nach Thüringen abgeschoben zu werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Plötzlich tauche dann wieder eine Flüchtlingsgruppe auf.
( Quelle: )