Experte Foerstemann wehrte sich gegen den fatalen Eindruck, es sei in das Ermessen der Gemeindevertretung gestellt, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird oder nicht.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)
"Diese Änderung und die allgemeine Schutzrichtung der Norm lassen sich auf den Paragraphen 77 übertragen", interpretiert Wiegelmann anders als Foerstemann.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Foerstemann dazu: Es gibt Einzelfälle, die es dringend gebieten, die Öffentlichkeit auszuschließen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)