Fortgeltungsklausel

  1. Die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung beruht aber nicht auf der Anordnung der TVParteien, sondern auf dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien der BV. Die Fortgeltungsklausel hat also insoweit nur deklaratorischen Charakter. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)