Auch die Zahl von Frühschwangerschaften und Mehrlingsgeburten kommt in heilen Familien weniger zum Tragen.
( Quelle: Die Zeit (26/2001))
Bei Frühschwangerschaften bestehe für einen besonderen Kündigungsschutz kein Bedürfnis. Durch die allgemeine Unkenntnis der Schwangerschaft sei eine Benachteiligung der schwangeren ArbN ohnedies nicht denkbar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)