Anweisung, i.d.R. an eine Bank, einem Dritten einen Geldbetrag entweder ohne weitere Bedingungen (Barakkreditiv) oder gegen Vorlage bestimmter Dokumente, wie Frachtbrief, Versicherungs- und Lagerschein (Dokumentenakkreditiv), auszuzahlen.
( Quelle: Fischer Boersenlexikon)
So entsprechen die ins Handelsgesetzbuch neu aufgenommenen Regelungen über den Frachtbrief denen des Beförderungsvertrags im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
( Quelle: Welt 1998)