Frauenförderplan

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  1. Jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten hat demnach einen Frauenförderplan zu erstellen, der genaue Ziel- und Zeitvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie gegenüber Männern unterrepräsentiert sind, enthalten muß. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
  2. Ebenso unrichtig ist die Behauptung, im Artikel 1 seien die Zielvorgaben nicht verbindlich oder der Frauenförderplan werde nicht kontrolliert. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  3. Strittig war außerdem, inwieweit sich das Gleichberechtigungsgesetz auf den Frauenförderplan auswirkt. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
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