Jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten hat demnach einen Frauenförderplan zu erstellen, der genaue Ziel- und Zeitvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie gegenüber Männern unterrepräsentiert sind, enthalten muß.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Ebenso unrichtig ist die Behauptung, im Artikel 1 seien die Zielvorgaben nicht verbindlich oder der Frauenförderplan werde nicht kontrolliert.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
Strittig war außerdem, inwieweit sich das Gleichberechtigungsgesetz auf den Frauenförderplan auswirkt.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)