Als Beruf wird diese Tätigkeit nicht angesehen, Prostituierte können nicht in die öffentliche Sozialversicherung, sie haben kein Recht auf ihren Lohn Freierlohn ist wegen der "Sittenwidrigkeit" des Geschäfts nicht einklagbar.
( Quelle: TAZ 1988)
Der Freierlohn wurde zum größten Teil einbehalten.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)