Freierlohn

  1. Als Beruf wird diese Tätigkeit nicht angesehen, Prostituierte können nicht in die öffentliche Sozialversicherung, sie haben kein Recht auf ihren Lohn Freierlohn ist wegen der "Sittenwidrigkeit" des Geschäfts nicht einklagbar. ( Quelle: TAZ 1988)
  2. Der Freierlohn wurde zum größten Teil einbehalten. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)