Insoweit könnten auch ein Passivschaden und ein Freistellungsanspruch i. S. des § 257 BGB in Betracht kommen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In der Praxis wird allerdings häufig der Freistellungsanspruch geltend gemacht, bevor die Krankenkassen den Krankengeldanspruch geprüft und bewilligt haben.
( Quelle: Tagesspiegel vom 18.04.2005)