Die Freizeichnung versagt darüber hinaus bei einfacher Fahrlässigkeit der Bekl., sofern sogenannte Kardinalpflichten verletzt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei Zugrundelegung der VOB setzt die Freizeichnung des Unternehmers schriftliche Anmeldung der Bedenken gegen die konkrete Ausführung voraus."
( Quelle: Hillmayer: Baulexikon A-Z, UB Media)