Freizeichnungsklauseln

  1. Noch weitergehend hat der BGH vor der Geltung des AGB-Gesetzes uneingeschränkte Freizeichnungsklauseln von Energiewirtschaftsunternehmen dahin ausgelegt, daß die Haftung nur so weit wie gesetzlich zulässig eingeschränkt werde (NJW 1959, 1423). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)