Fremdwährungsklage

  1. Es war demnach gar nicht nötig, auf die Verjährungsunterbrechung ohne Rechtshängigkeit abzuheben, sondern es hätte der Hinweis genügt, daß die einfache Fremdwährungsforderung durch Heimwährungsklage wie durch Fremdwährungsklage rechtshängig wird (50). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)