Diese Entlastung wird entwertet, wenn der Anwalt bei der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 236 Nr. 1 ZPO doch wieder an rein gedächtnisbezogenen Möglichkeiten gemessen wird, die Fristversäumnis zu entdecken.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Stattdessen hat heute Kahstein die Möglichkeit, auf dem wesentlich kleineren der beiden Vergehen (Fristversäumnis) populistisch herumzureiten.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)