Dementsprechend mußte auch die Forderungsüberleitung nach § 23 III GüKG a. F. aus diesem Grunde geboten sein (BVerwG, NJW 1957, 1569).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit ist der sachliche Bezug auch dieses Vergabekriteriums im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation der Ziel- und Zweckbestimmungen der Kontingentierung des Güterfernverkehrs gem. § 9 I GüKG offenbar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)