Rechtsgrundlage für die Klage sei das DDR-Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. 6. 1990 - GNV - (GBl DDR I, 595) gewesen. - Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)