Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Deshalb gibt es eine Vorschrift im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Kameras die Tür weist, wenn die Verhandlung beginnt.
( Quelle: Tagesspiegel vom 24.04.2005)
Diese Teilbindung entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 21g Abs. 2 GVG.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)