Garagengebäudes

  1. Sollte der Käufer von der zuständigen Baubehörde die Genehmigung zur Errichtung eines Garagengebäudes erhalten, so ist er berechtigt, dieses Gebäude zu errichten und in sein Sondereigentum einzubeziehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)