Gaststättenrecht

  1. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung ist inzwischen unstrittig: Die Länder bekommen unter anderem die Alleinzuständigkeiten für Versammlungs-, Ladenschlussund Gaststättenrecht, Flurbereinigung, eventuell auch noch Strafvollzug. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 13.12.2004)