In verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift wird man dem investierenden Gebäudesondereigentümer jedoch in rechtsanaloger Anwendung des § 591a BGB das Recht zubilligen müssen, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)