Und weiter: "Es wird Aufgabe der Gemeinde sein, bei der erforderlichen Neukalkulation des Gebührensatzes die Kosten der Überdimensionierung herauszurechnen" (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 1995 Aktenzeichen 2 L 129/94).
( Quelle: Junge Welt 1999)
In der Regel darf aber nur ein Honorar zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes in Rechnung gestellt werden.
( Quelle: Welt 1998)