Eine Komplikation lauert bei der Benutzung des Rechtsmittelwerts als Gebührenwert (§ 12 I GKG, § 8 I 1 BRAGO):
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit zehn Cent beziffert East den Gebührenwert eines typischerweise 1,50 Dollar teuren Handy-Chips.
( Quelle: Die Welt Online vom 09.09.2002)