Der Senat ist schließl. - wiederum in Übereinstimmung mit Wilhelm (a.a.O.) - der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit eine Abstufung der Auskunftsarten zu beachten ist:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dabei hat es allerdings aufgrund der im einstweiligen Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung eine Verletzung des laufbahnrechtlichen Gebotes der Bestenauslese (§ 3 I BerlLaufbG) zum Nachteil des Ast. zu Recht verneint.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)