Gebrauchsbeeinträchtigungen

  1. Die Entschädigungslosigkeit mag für kurzfristige Gebrauchsbeeinträchtigungen, die der Geschädigte bei wirtschaftl. vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Umdispositionen auffangen kann, gerechtfertigt sein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)