Das Verschwenken des Kranarmes zum Lastentransport über den Grundstücken der Kl. stellt entgegen der Ansicht des LG Kiel (BauR 1991, 380) daher keine bloße Gebrauchshinderung ohne einen Eingriff in die Sachherrschaft dar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Hingegen stellt § 552 BGB weder eine Ausnahme zu § 323 noch zu § 324 BGB dar, wenn man - mit Emmerich - § 552 BGB auf die Fälle der Gebrauchshinderung nach Überlassung beschränkt (12).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)