Gebrauchsschadens

  1. Aus denselben Gründen könnte die Kl. in diesem Falle Ersatzansprüche wegen ihres Gebrauchsschadens auch nicht gegen die Bekl. geltend machen, die ihr Sicherungseigentum und ihr Recht zum Besitz aus der Rechtsstellung der Firma F ableitet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)