Gebrauchtwagenfällen

  1. Der Ausnahmetatbestand des § 459 II BGB ist bei Gebrauchtwagenfällen heute Regeltatbestand, die im Gesetz - wenig glücklich - angelegte Zweispurigkeit der Sachmängelhaftung ist auf diesem Sektor zur Einspurigkeit verkümmert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)