Die Eltern haben in diesem Fall - auch im Hinblick auf etwaige an § 1720 BGB anzulehnende Mitwirkungsbefugnisse der Kinder - derzeit keine Möglichkeit, eine Bestimmung des Geburtsnamens der durch die Eheschließung legitimierten Kinder zu treffen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)